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Kapitel I
Anwendungsbereich des Übereinkommens:
Artikel 1
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Ziel des Übereinkommens ist es,
a) Schutzvorschriften einzuführen, damit internationale Adoptionen
zum Wohl des Kindes und unter Wahrung seiner völkerrechtlich
anerkannten Grundrechte stattfinden;
b) ein System der Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten einzurichten,
um die Einhaltung dieser Schutzvorschriften sicherzustellen und
dadurch die Entführung und den Verkauf von Kindern sowie den
Handel mit Kindern zu verhindern;
c) in den Vertragsstaaten die Anerkennung der gemäß dem
Übereinkommen zustande gekommenen Adoptionen zu sichern.
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Artikel 2
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(1) Das Übereinkommen ist anzuwenden, wenn ein Kind mit gewöhnlichem
Aufenthalt in einem Vertragsstaat ("Heimatstaat") in einen
anderen Vertragsstaat ("Aufnahmestaat") gebracht worden
ist, wird oder werden soll, entweder nach seiner Adoption im Heimatstaat
durch Ehegatten oder eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt
im Aufnahmestaat oder im Hinblick auf eine solche Adoption im Aufnahme-
oder Heimatstaat.
(2) Das Übereinkommen betrifft nur Adoptionen, die ein dauerhaftes
Eltern-Kind-Verhältnis begründen.
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Artikel 3
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Das Übereinkommen ist nicht mehr anzuwenden, wenn die in Artikel
17 Buchstabe c vorgesehenen Zustimmungen nicht erteilt wurden, bevor
das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
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Kapitel II
Voraussetzungen internationaler Adoptionen
Artikel 4
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Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt
werden, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats
a) festgestellt haben, dass das Kind adoptiert werden kann;
b) nach gebührender Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten
für das Kind im Heimatstaat entschieden haben, dass eine internationale
Adoption dem Wohl des Kindes dient;
c) sich vergewissert haben,
1. dass die Personen, Institutionen und Behörden, deren Zustimmung
zur Adoption notwendig ist, soweit erforderlich beraten und gebührend
über die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sind,
insbesondere darüber, ob die Adoption dazu führen wird,
dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie
erlischt oder weiter besteht;
2. dass diese Personen, Institutionen und Behörden ihre Zustimmung
unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt haben
und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden
ist;
3. dass die Zustimmungen nicht durch irgendeine Zahlung oder andere
Gegenleistung herbeigeführt worden sind und nicht widerrufen
wurden und
4. dass die Zustimmung der Mutter, sofern erforderlich, erst nach
der Geburt des Kindes erteilt worden ist, und
d) sich unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des
Kindes vergewissert haben,
1. dass das Kind beraten und gebührend über die Wirkungen
der Adoption und seiner Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung
notwendig ist, unterrichtet worden ist;
2. dass die Wünsche und Meinungen des Kindes berücksichtigt
worden sind;
3. dass das Kind seine Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung
notwendig ist, unbeeinflusst in der gesetzlich vorgeschriebenen
Form erteilt hat und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt
worden ist und
4. dass diese Zustimmung nicht durch irgendeine Zahlung oder andere
Gegenleistung herbeigeführt worden ist.
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Artikel 5
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Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt
werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats
a) entschieden haben, dass die künftigen Adoptiveltern für
eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind,
b) sich vergewissert haben, dass die künftigen Adoptiveltern
soweit erforderlich beraten worden sind, und
c) entschieden haben, dass dem Kind die Einreise in diesen Staat
und der ständige Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder
werden.
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Kapitel III
Zentrale Behörden und zugelassene Organisationen
Artikel 6
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(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine Zentrale Behörde, welche
die ihr durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben
wahrnimmt.
(2) Einem Bundesstaat, einem Staat mit mehreren Rechtssystemen oder
einem Staat, der aus autonomen Gebietseinheiten besteht, steht es
frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen und deren räumliche
und persönliche Zuständigkeit festzulegen. Macht ein Staat
von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmt er die Zentrale
Behörde, an welche Mitteilungen und übermittlungen an
die zuständige Zentrale Behörde in diesem Staat gerichtet
werden können.
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Artikel 7
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(1) Die Zentralen Behörden arbeiten zusammen und fördern
die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden ihrer Staaten,
um Kinder zu schützen und die anderen Ziele des Übereinkommens
zu verwirklichen.
(2) Sie treffen unmittelbar alle geeigneten Maßnahmen, um
a) Auskünfte über das Recht ihrer Staaten auf dem Gebiet
der Adoption zu erteilen und andere allgemeine Informationen, wie
beispielsweise statistische Daten und Musterformblätter, zu
übermitteln;
b) einander über die Wirkungsweise des Übereinkommens
zu unterrichten und Hindernisse, die seiner Anwendung entgegenstehen,
so weit wie möglich auszuräumen.
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Artikel 8
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Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe
staatlicher Stellen alle geeigneten Maßnahmen, um unstatthafte
Vermögens- oder sonstige Vorteile im Zusammenhang mit einer
Adoption auszuschließen und alle den Zielen des Übereinkommens
zuwiderlaufenden Praktiken zu verhindern.
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Artikel 9
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Die Zentralen Behörden treffen unmittelbar oder mit Hilfe
staatlicher Stellen oder anderer in ihrem Staat ordnungsgemäß
zugelassener Organisationen alle geeigneten Maßnahmen, um
insbesondere
a) Auskünfte über die Lage des Kindes und der künftigen
Adoptiveltern einzuholen, aufzubewahren und auszutauschen, soweit
dies für das Zustandekommen der Adoption erforderlich ist;
b) das Adoptionsverfahren zu erleichtern, zu überwachen und
zu beschleunigen;
c) den Aufbau von Diensten zur Beratung während und nach der
Adoption in ihrem Staat zu fördern;
d) Berichte über allgemeine Erfahrungen auf dem Gebiet der
internationalen Adoption auszutauschen;
begründete Auskunftsersuchen anderer Zentraler Behörden
oder staatlicher Stellen zu einem bestimmten Adoptionsfall zu beantworten,
soweit das Recht ihres Staates dies zulässt.
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Artikel 10
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Die Zulassung erhalten und behalten nur Organisationen, die darlegen,
dass sie fähig sind, die ihnen übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß
auszuführen.
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Artikel 11
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Eine zugelassene Organisation muss
a) unter Einhaltung der von den zuständigen Behörden des
Zulassungsstaats festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen
ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen;
b) von Personen geleitet und verwaltet werden, die nach ihren ethischen
Grundsätzen und durch Ausbildung oder Erfahrung für die
Arbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption qualifiziert
sind, und
c) in Bezug auf ihre Zusammensetzung, Arbeitsweise und Finanzlage
der Aufsicht durch die zuständigen Behörden des Zulassungsstaats
unterliegen.
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Artikel 12
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Eine in einem Vertragsstaat zugelassene Organisation kann in einem
anderen Vertragsstaat nur tätig werden, wenn die zuständigen
Behörden beider Staaten dies genehmigt haben.
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Artikel 13
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Jeder Vertragsstaat teilt die Bestimmung der Zentralen Behörden
und gegebenenfalls den Umfang ihrer Aufgaben sowie die Namen und
Anschriften der zugelassenen Organisationen dem Ständigen Büro der
Haager Konferenz für Internationales Privatrecht mit.
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Kapitel IV
Verfahrensrechtliche Voraussetzungen der internationalen
Adoption
Artikel 14
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Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat,
die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat
adoptieren möchten, haben sich an die Zentrale Behörde
im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu wenden.
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Artikel 15
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(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats davon
überzeugt, dass die Antragsteller für eine Adoption in
Betracht kommen und dazu geeignet sind, so verfasst sie einen Bericht,
der Angaben zur Person der Antragsteller und über ihre rechtliche
Fähigkeit und ihre Eignung zur Adoption, ihre persönlichen
und familiären Umstände, ihre Krankheitsgeschichte, ihr
soziales Umfeld, die Beweggründe für die Adoption, ihre
Fähigkeit zur übernahme der mit einer internationalen
Adoption verbundenen Aufgaben sowie die Eigenschaften der Kinder
enthält, für die zu sorgen sie geeignet wären.
(2) Sie übermittelt den Bericht der Zentralen Behörde
des Heimatstaats.
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Artikel 16
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(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Heimatstaats davon überzeugt,
dass das Kind adoptiert werden kann, so
a) verfasst sie einen Bericht, der Angaben zur Person des Kindes
und darüber, dass es adoptiert werden kann, über sein
soziales Umfeld, seine persönliche und familiäre Entwicklung,
seine Krankheitsgeschichte einschließlich derjenigen seiner
Familie sowie besondere Bedürfnisse des Kindes enthält;
b) trägt sie der Erziehung des Kindes sowie seiner ethnischen,
religiösen und kulturellen Herkunft gebührend Rechnung;
c) vergewissert sie sich, dass die Zustimmungen nach Artikel 4 vorliegen,
und
d) entscheidet sie, insbesondere aufgrund der Berichte über
das Kind und die künftigen Adoptiveltern, ob die in Aussicht
genommene Unterbringung dem Wohl des Kindes dient.
(2) Sie übermittelt der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats
ihren Bericht über das Kind, den Nachweis über das Vorliegen
der notwendigen Zustimmungen sowie die Gründe für ihre
Entscheidung über die Unterbringung, wobei sie dafür sorgt,
dass die Identität der Mutter und des Vaters nicht preisgegeben
wird, wenn diese im Heimatstaat nicht offen gelegt werden darf.
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Artikel 17
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Eine Entscheidung, ein Kind künftigen Adoptiveltern anzuvertrauen,
kann im Heimatstaat nur getroffen werden, wenn
a) die Zentrale Behörde dieses Staates sich vergewissert hat,
dass die künftigen Adoptiveltern einverstanden sind;
b) die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats diese Entscheidung
gebilligt hat, sofern das Recht dieses Staates oder die Zentrale
Behörde des Heimatstaats dies verlangt;
c) die Zentralen Behörden beider Staaten der Fortsetzung des
Adoptionsverfahrens zugestimmt haben und
d) nach Artikel 5 entschieden wurde, dass die künftigen Adoptiveltern
für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind
und dem Kind die Einreise in den Aufnahmestaat und der ständige
Aufenthalt dort bewilligt worden sind oder werden.
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Artikel 18
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Die Zentralen Behörden beider Staaten treffen alle erforderlichen
Maßnahmen, um die Bewilligung der Ausreise des Kindes aus
dem Heimatstaat sowie der Einreise in den Aufnahmestaat und des
ständigen Aufenthalts dort zu erwirken.
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Artikel 19
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(1) Das Kind kann nur in den Aufnahmestaat gebracht werden, wenn
die Voraussetzungen des Artikels 17 erfüllt sind.
(2) Die Zentralen Behörden beider Staaten sorgen dafür,
dass das Kind sicher und unter angemessenen Umständen in den
Aufnahmestaat gebracht wird und dass die Adoptiveltern oder die
künftigen Adoptiveltern das Kind wenn möglich begleiten.
(3) Wird das Kind nicht in den Aufnahmestaat gebracht, so werden
die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte an die absendenden
Behörden zurückgesandt.
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Artikel 20
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Die Zentralen Behörden halten einander über das Adoptionsverfahren
und die zu seiner Beendigung getroffenen Maßnahmen sowie über
den Verlauf der Probezeit, falls eine solche verlangt wird, auf
dem Laufenden.
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Artikel 21
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(1) Soll die Adoption erst durchgeführt werden, nachdem das
Kind in den Aufnahmestaat gebracht worden ist, und dient es nach
Auffassung der Zentralen Behörde dieses Staates nicht mehr
dem Wohl des Kindes, wenn es in der Aufnahmefamilie bleibt, so trifft
diese Zentrale Behörde die zum Schutz des Kindes erforderlichen
Maßnahmen, indem sie insbesondere
a) veranlasst, dass das Kind aus der Aufnahmefamilie entfernt und
vorläufig betreut wird;
b) in Absprache mit der Zentralen Behörde des Heimatstaats
unverzüglich die Unterbringung des Kindes in einer neuen Familie
mit dem Ziel der Adoption veranlasst oder, falls dies nicht angebracht
ist, für eine andere dauerhafte Betreuung sorgt; eine Adoption
kann erst durchgeführt werden, wenn die Zentrale Behörde
des Heimatstaats gebührend über die neuen Adoptiveltern
unterrichtet worden ist;
c) als letzte Möglichkeit die Rückkehr des Kindes veranlasst,
wenn sein Wohl dies erfordert.
(2) Unter Berücksichtigung insbesondere des Alters und der
Reife des Kindes ist es zu den nach diesem Artikel zu treffenden
Maßnahmen zu befragen und gegebenenfalls seine Zustimmung
dazu einzuholen.
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Artikel 22
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(1) Die Aufgaben einer Zentralen Behörde nach diesem Kapitel
können von staatlichen Stellen oder nach Kapitel III zugelassenen
Organisationen wahrgenommen werden, soweit das Recht des Staates
der Zentralen Behörde dies zulässt.
(2) Ein Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens
erklären, dass die Aufgaben der Zentralen Behörde nach
den Artikeln 15 bis 21 in diesem Staat in dem nach seinem Recht
zulässigen Umfang und unter Aufsicht seiner zuständigen
Behörden auch von Organisationen oder Personen wahrgenommen
werden können, welche
a) die von diesem Staat verlangten Voraussetzungen der Integrität,
fachlichen Kompetenz, Erfahrung und Verantwortlichkeit erfüllen
und
b) nach ihren ethischen Grundsätzen und durch Ausbildung oder
Erfahrung für die Arbeit auf dem Gebiet der internationalen
Adoption qualifiziert sind.
(3) Ein Vertragsstaat, der die in Absatz 2 vorgesehene Erklärung
abgibt, teilt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht regelmäßig die Namen
und Anschriften dieser Organisationen und Personen mit.
(4) Ein Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens
erklären, dass Adoptionen von Kindern, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben, nur durchgeführt
werden können, wenn die Aufgaben der Zentralen Behörden
in übereinstimmung mit Absatz 1 wahrgenommen werden.
(5) Ungeachtet jeder nach Absatz 2 abgegebenen Erklärung werden
die in den Artikeln 15 und 16 vorgesehenen Berichte in jedem Fall
unter der Verantwortung der Zentralen Behörde oder anderer
Behörden oder Organisationen in übereinstimmung mit Absatz
1 verfasst.
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Kapitel V
Anerkennung und Wirkungen der Adoption
Artikel 23
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(1) Eine Adoption wird in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes
anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in
dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie gemäß
dem Übereinkommen zustande gekommen ist. Die Bescheinigung
gibt an, wann und von wem die Zustimmungen nach Artikel 17 Buchstabe
c erteilt worden sind.
(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Verwahrer des Übereinkommens
bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung
oder dem Beitritt Identität und Aufgaben der Behörde oder
Behörden, die in diesem Staat für die Ausstellung der
Bescheinigung zuständig sind. Er notifiziert ihm ferner jede
Änderung in der Bezeichnung dieser Behörden.
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Artikel 24
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Die Anerkennung einer Adoption kann in einem Vertragsstaat nur
versagt werden, wenn die Adoption seiner öffentlichen Ordnung
offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen
ist.
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Artikel 25
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Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Verwahrer des Übereinkommens
erklären, dass er nicht verpflichtet ist, aufgrund des Übereinkommens
Adoptionen anzuerkennen, die in übereinstimmung mit einer nach
Artikel 39 Absatz 2 geschlossenen Vereinbarung zustande gekommen
sind.
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Artikel 26
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(1) Die Anerkennung einer Adoption umfasst die Anerkennung a) des
Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Kind und seinen Adoptiveltern;
b) der elterlichen Verantwortlichkeit der Adoptiveltern für das
Kind; c) der Beendigung des früheren Rechtsverhältnisses zwischen
dem Kind und seiner Mutter und seinem Vater, wenn die Adoption dies
in dem Vertragsstaat bewirkt, in dem sie durchgeführt worden ist.
(2) Bewirkt die Adoption die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses,
so genießt das Kind im Aufnahmestaat und in jedem anderen Vertragsstaat,
in dem die Adoption anerkannt wird, Rechte entsprechend denen, die
sich aus Adoptionen mit dieser Wirkung in jedem dieser Staaten ergeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 lassen die Anwendung für das Kind günstigerer
Bestimmungen unberührt, die in einem Vertragsstaat gelten, der die
Adoption anerkennt.
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Artikel 27
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(1) Bewirkt eine im Heimatstaat durchgeführte Adoption nicht
die Beendigung des früheren Eltern-Kind-Verhältnisses,
so kann sie im Aufnahmestaat, der die Adoption nach dem Übereinkommen
anerkennt, in eine Adoption mit einer derartigen Wirkung umgewandelt
werden, wenn
a) das Recht des Aufnahmestaats dies gestattet und
b) die in Artikel 4 Buchstaben c und d vorgesehenen Zustimmungen
zum Zweck einer solchen Adoption erteilt worden sind oder werden.
(2) Artikel 23 ist auf die Umwandlungsentscheidung anzuwenden
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Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 28
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Das Übereinkommen steht Rechtsvorschriften des Heimatstaats
nicht entgegen, nach denen die Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem
Aufenthalt in diesem Staat auch dort durchgeführt werden muss
oder nach denen es untersagt ist, vor einer Adoption das Kind in
einer Familie im Aufnahmestaat unterzubringen oder es in diesen
Staat zu bringen.
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Artikel 29
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Zwischen den künftigen Adoptiveltern und den Eltern des Kindes
oder jeder anderen Person, welche die Sorge für das Kind hat,
darf kein Kontakt stattfinden, solange die Erfordernisse des Artikels
4 Buchstaben a bis c und des Artikels 5 Buchstabe a nicht erfüllt
sind, es sei denn, die Adoption finde innerhalb einer Familie statt
oder der Kontakt entspreche den von der zuständigen Behörde
des Heimatstaats aufgestellten Bedingungen.
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Artikel 30
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(1) Die zuständigen Behörden eines Vertragsstaats sorgen
dafür, dass die ihnen vorliegenden Angaben über die Herkunft
des Kindes, insbesondere über die Identität seiner Eltern,
sowie über die Krankheitsgeschichte des Kindes und seiner Familie
aufbewahrt werden.
(2) Sie gewährleisten, dass das Kind oder sein Vertreter unter
angemessener Anleitung Zugang zu diesen Angaben hat, soweit das
Recht des betreffenden Staates dies zulässt.
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Artikel 31
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Unbeschadet des Artikels 30 werden die aufgrund des Übereinkommens
gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten, insbesondere
die in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten, nur für die Zwecke
verwendet, für die sie gesammelt oder übermittelt worden
sind.
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Artikel 32
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(1) Niemand darf aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer
internationalen Adoption unstatthafte Vermögens- oder sonstige
Vorteile erlangen.
(2) Nur Kosten und Auslagen, einschließlich angemessener Honorare
an der Adoption beteiligter Personen, dürfen in Rechnung gestellt
und gezahlt werden.
(3) Die Leiter, Verwaltungsmitglieder und Angestellten von Organisationen,
die an einer Adoption beteiligt sind, dürfen keine im Verhältnis
zu den geleisteten Diensten unangemessen hohe Vergütung erhalten.
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Artikel 33
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Eine zuständige Behörde, die feststellt, dass eine der
Bestimmungen des Übereinkommens nicht beachtet worden ist oder
missachtet zu werden droht, unterrichtet sofort die Zentrale Behörde
ihres Staates. Diese Zentrale Behörde ist dafür verantwortlich,
dass geeignete Maßnahmen getroffen werden.
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Artikel 34
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Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsstaats eines
Schriftstücks darum ersucht, ist eine beglaubigte übersetzung
beizubringen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Kosten
der übersetzung von den künftigen Adoptiveltern getragen.
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Artikel 35
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Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten handeln
in Adoptionsverfahren mit der gebotenen Eile.
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Artikel 36
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Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr
Rechtssysteme, die in verschiedenen Gebietseinheiten gelten, so
ist
a) eine Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem
Staat als Verweisung auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer
Gebietseinheit dieses Staates zu verstehen;
b) eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf
das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen;
c) eine Verweisung auf die zuständigen Behörden oder die
staatlichen Stellen dieses Staates als Verweisung auf solche zu
verstehen, die befugt sind, in der betreffenden Gebietseinheit zu
handeln;
d) eine Verweisung auf die zugelassenen Organisationen dieses Staates
als Verweisung auf die in der betreffenden Gebietseinheit zugelassenen
Organisationen zu verstehen.
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Artikel 37
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Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet der Adoption zwei oder mehr
Rechtssysteme, die für verschiedene Personengruppen gelten,
so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung
auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus dem Recht dieses
Staates ergibt.
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Artikel 38
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Ein Staat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet der Adoption haben, ist nicht verpflichtet, das Übereinkommen
anzuwenden, wenn ein Staat mit einheitlichem Rechtssystem dazu nicht
verpflichtet wäre.
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Artikel 39
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(1) Das Übereinkommen lässt internationale übereinkünfte
unberührt, denen Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören
und die Bestimmungen über die in dem Übereinkommen geregelten
Angelegenheiten enthalten, sofern die durch eine solche übereinkunft
gebundenen Staaten keine gegenteilige Erklärung abgeben.
(2) Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten
Vereinbarungen zur erleichterten Anwendung des Übereinkommens
in ihren gegenseitigen Beziehungen schließen. Diese Vereinbarungen
können nur von den Bestimmungen der Artikel 14 bis 16 und 18
bis 21 abweichen. Die Staaten, die eine solche Vereinbarung geschlossen
haben, übermitteln dem Verwahrer des Übereinkommens eine
Abschrift.
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Artikel 40
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Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig
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Artikel 41
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Das Übereinkommen ist in jedem Fall anzuwenden, in dem ein
Antrag nach Artikel 14 eingegangen ist, nachdem das Übereinkommen
im Aufnahmestaat und im Heimatstaat in Kraft getreten ist.
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Artikel 42
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Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht beruft in regelmäßigen Abständen eine
Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Durchführung
des Übereinkommens ein.
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Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 43
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(1) Das Übereinkommen liegt für die Staaten, die zurzeit
der Siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht Mitglied der Konferenz waren, sowie für die anderen
Staaten, die an dieser Tagung teilgenommen haben, zur Unterzeichnung
auf.
(2) Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung; die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande,
dem Verwahrer des Übereinkommens, hinterlegt.
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Artikel 44; |
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(1) Jeder andere Staat kann dem Übereinkommen beitreten, nachdem
es gemäß Artikel 46 Absatz 1 in Kraft getreten ist.
(2) Die Beitrittsurkunde wird beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Der Beitritt wirkt nur in den Beziehungen zwischen dem beitretenden
Staat und den Vertragsstaaten, die innerhalb von sechs Monaten nach
Eingang der in Artikel 48 Buchstabe b vorgesehenen Notifikation
keinen Einspruch gegen den Beitritt erhoben haben. Nach dem Beitritt
kann ein solcher Einspruch auch von jedem Staat in dem Zeitpunkt
erhoben werden, in dem er das Übereinkommen ratifiziert, annimmt
oder genehmigt. Die Einsprüche werden dem Verwahrer notifiziert.
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Artikel 45 |
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(1) Ein Staat, der aus zwei oder mehr Gebietseinheiten besteht,
in denen für die in dem Übereinkommen behandelten Angelegenheiten
unterschiedliche Rechtssysteme gelten, kann bei der Unterzeichnung,
der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt
erklären, dass das Übereinkommen auf alle seine Gebietseinheiten
oder nur auf eine oder mehrere davon erstreckt wird; er kann diese
Erklärung durch Abgabe einer neuen Erklärung jederzeit
ändern.
(2) Jede derartige Erklärung wird dem Verwahrer unter ausdrücklicher
Bezeichnung der Gebietseinheiten notifiziert, auf die das Übereinkommen
angewendet wird.
(3) Gibt ein Staat keine Erklärung nach diesem Artikel ab,
so ist das Übereinkommen auf sein gesamtes Hoheitsgebiet anzuwenden.
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Artikel 46 |
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(1) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der in Artikel
43 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunde folgt.
(2) Danach tritt das Übereinkommen in Kraft
a) für jeden Staat, der es später ratifiziert, annimmt
oder genehmigt oder der ihm beitritt, am ersten Tag des Monats,
der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt;
b) für jede Gebietseinheit, auf die es nach Artikel 45 erstreckt
worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt
von drei Monaten nach der in jenem Artikel vorgesehenen Notifikation
folgt.
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Artikel 47 |
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(1) Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen durch eine
an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der
auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der
Notifikation beim Verwahrer folgt. Ist in der Notifikation für
das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt
angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden
Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation wirksam.
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Artikel 48 |
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Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht, den anderen Staaten, die an
der Siebzehnten Tagung teilgenommen haben, sowie den Staaten, die
nach Artikel 44 beigetreten sind,
a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach
Artikel 43;
b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach
Artikel 44;
c) den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 46 in Kraft
tritt;
d) jede Erklärung und jede Bezeichnung nach den Artikeln 22,
23, 25 und 45;
e) jede Vereinbarung nach Artikel 39;
f) jede Kündigung nach Artikel 47.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag am 29. Mai 1993 in englischer und französischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist,
in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs
der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zurzeit
der Siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem anderen Staat,
der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine
beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
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